Aussetzverträge - Darauf verzichten Sie als ArbeitnehmerIn
Ein Aussetzvertrag bedeutet die Beendigung des Dienstverhältnisses mit gleichzeitiger Wiedereinstellungszusage für den Fall wirtschaftlicher Möglichkeit bzw. Notwendigkeit.
Für ArbeitnehmerInnen gibt es keinerlei Vorteile bei einem Aussetzvertrag. Die Nachteile zeigen sich im Vergleich mit einer Dienstgeberkündigung.
Vergleich von Aussetzvertrag und Kündigung
Dienstgeberkündigung | Aussetzvertrag | |
Kündigungsfrist | ja, mindestens 6 Wochen | weniger oder keine |
Postensuchtage | ja, 1 pro Woche Kündigungsfrist | weniger oder keine |
Beendigungsansprüche (Abfertigung, nicht verbrauchter Urlaub etc.) |
werden ausbezahlt | werden gestundet |
Urlaubs-/Weihnachtsgeld | ja, für die Kündigungsfrist | nein |
Beitragszeiten Pensionsversicherung | ja, wegen Kündigungsfrist | nein |
besonderer Kündigungsschutz (Schwangere, Behinderte …) |
ja | Verlust |
und weiters … |
bei Arbeitslosengeld, Umstieg auf Abfertigung neu, Verlust der Vordienstzeiten, volles Risiko bei ArbeitnehmerIn |
Billiger und einfacher als Kündigungen
Für Unternehmen sind Aussetzverträge sogar billiger als Kündigungen. Sie sparen sich Verhandlungen mit dem Betriebsrat über Kurzarbeit oder einen Sozialplan bzw. ein vielleicht nötiges Vorverfahren beim AMS. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens müssen außerdem in keiner Weise mit Zahlen und Fakten belegt werden.
Wiedereinstellung schwer einklagbar
Die Wiedereinstellungszusage lässt sich zudem schwer einklagen. Das heißt, dass Sie am Ende trotz zugesagter Wiedereinstellung ohne Job dastehen könnten!
Kommen Sie zur Beratung!
Unterschreiben Sie keinen Aussetzvertrag! Die Risiken sind zu groß. Es gibt auch andere Möglichkeiten, der Krise zu begegnen! Für eine Beratung wenden Sie sich bitte an
Ihre AnsprechpartnerInnen in der GPA-djp