Einstufung - Tätigkeit
Die Einstufung in das Gehaltsschema des Kollektivvertrages bleibt nicht der Willkür des Arbeitgebers überlassen, sondern hängt von den jeweiligen Regelungen und Bestimmungen des Kollektivvertrages ab. Maßgeblich für die richtige Einstufung ist die tatsächliche Tätigkeit, die Sie als Angestellte/r ausüben. Im Regelfall müssen auch in vorangegangenen Dienstverhältnissen geleistete Vordienstzeiten angerechnet werden.
Die "richtige Einstufung" hat jedenfalls für Sie (finanzielle) Bedeutung, dies auch dann, wenn Ihr Gehalt höher ist als das Mindestgrundgehalt des Kollektivvertrages.
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat oder in der GPA-djp!