Rechtliche Fragen zum Thema Pause
Hier finden Sie eine Sammlung von Fragen die im Zusammenhang mit Pausen häufig gestellt werden.
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| Wer länger als 6 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Die Pause kann auch in zwei viertel Stunden oder in 3 x 10 Minuten aufgeteilt werden. |
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| Nein, leider nicht. Der/die ArbeitgeberIn muss die Pause zwar allen MitarbeiterInnen gewähren. Bezahlen muss er sie aber nicht. |
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| Das hängt von der jeweiligen Vereinbarung in Ihrem Betrieb ab. Fragen Sie Ihren Betriebsrat oder in Ihrer Personalstelle. |
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| Pausen sind nicht Arbeitszeit! In dieser Zeit dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Und Sie müssen auch nicht auf Abruf verfügbar sein. |
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| Ja, auch Teilzeitbeschäftigte haben ein Recht auf Pause, wenn sie länger als 6 Stunden arbeiten. |
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Wer überwiegend am Bildschirm arbeitet muss sogar regelmäßig Pausen einlegen. Wer länger als zwei Stunden täglich Bildschirmarbeit macht, hat Anspruch auf 10 Minuten Pause nach jeweils 50 Minuten. Tätigkeitswechsel, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit ausgleichen gelten wie Pausen. Bildschirmarbeitspausen müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Die Bildschirmpausen dürfen nicht zusammengelegt werden; spätestens nach 100 Minuten müssen 20 Minuten Pause/Tätigkeitswechsel eingelegt werden. Ist es in einem Betrieb notwendig, dass durchgehend gearbeitet wird (z.B. Sicherheitskontrolle, Mikrochirurgie), müssen andere Pausenregelungen getroffen werden. Zur Festsetzung von innerbetrieblichen Pausenregelungen müssen die Arbeitsmediziner hinzugezogen werden. |
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Selbstverständlich gilt auch am Wochenende, wenn länger als sechs Stunden gearbeitet wird, ist eine Pause von 30 Minuten einzuhalten. Zwischen zwei Arbeitstagen haben Sie Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Zum Wochenende steht Ihnen, bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Freitag oder Samstag, grundsätzlich eine ununterbrochene Wochenendruhe von 36 Stunden zu. Es sind aber Ausnahmen durch Kollektivverträge oder Verordnung möglich. In diesem Fall gebührt Ihnen in der betreffenden Kalenderwoche eine 36-stündige Wochenruhe in der Zeit von Montag bis Samstag. Wird die Wochenendruhe (Wochenruhe) innerhalb eines Zeitraumes von 36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche unterbrochen, gebührt eine Ersatzruhezeit. Ihr Ausmaß entspricht der innerhalb dieser 36 Stunden geleisteten Arbeitszeit. Der Anspruch auf Ersatzruhe berührt nicht den Anspruch auf Überstundenabgeltung nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. Kollektivvertrag. |
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Stellen Sie Ihre Frage an service@gpa-djp.at

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